1. Geltung
Allgemeine Geschäftsbedingungen Diplanya GmbH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung von Waren zwischen der Diplanya GmbH („Verkäufer“) und deren Vertragspartner („Käufer“) sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nicht verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht und die Lieferung an den Käufer in Kenntnis der abweichenden Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführt und/oder die Gegenleistung des Käufers vorbehaltlos annimmt.
1.2 Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und können von dem Verkäufer bis zur Annahme durch den Käufer widerrufen werden.
2. COFREUROP
Ergänzend zu diesen AGB gelten die „COFREUROP“-Geschäftsbedingungen inklusive der Anlagen 1 bis 3 (Klassifizierung nach Schwundsätzen, Klassifizierung nach Verderblichkeit und Vordruck eines Sachverständigenberichts) für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (EU) in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Fassung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den besagten „COFREUROP“-Geschäftsbedingungen und diesen AGB gehen diese AGB den „COFREUROP“- Geschäftsbedingungen vor.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Verkäufers.
3.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuverkaufen. In diesem Fall tritt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung einer an den Verkäufer abgetretenen Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die an ihn abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, an ihn abgetretene Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm den/die Schuldner der abgetretenen Forderung(en) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem/den Schuldner(n) die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Einkaufspreises als abgetreten.
3.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten. Soweit durch die Verarbeitung der Ware eine neue Sache im Sinne von § 950 BGB entsteht, überträgt der Käufer das Eigentum hieran bereits jetzt auf den Verkäufer, für den er die neue Sache in Verwahrung nimmt. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Werden Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Die durch die Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.
3.4 Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ermächtigungen des Käufers zur Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen. In der Ausübung dieses Rechts liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Diplanya GmbH
3.5 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 15 % übersteigt.
3.6 Der Käufer hat den Verkäufer bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter im Hinblick auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren, damit der Verkäufer in die Lage versetzt wird, Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erheben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den diesem entstehenden Ausfall.
3.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Macht der Verkäufer von diesem Recht Gebrauch, liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag. Durch den Rücktritt wird das Recht, Schadensersatz zu verlangen, nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB).
3.8 Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer abzutreten.
4. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Gegenüber Forderungen des Verkäufers kann der Käufer keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer anerkannt worden. Gleiches gilt für Aufrechnungen des Käufers gegenüber Forderungen des Verkäufers.
5. Höhere Gewalt
Kann der Verkäufer aus Gründen höherer Gewalt seinen Lieferverpflichtungen nicht nachkommen, so ist er für die Dauer des Zustands höherer Gewalt von seinen Verpflichtungen befreit. Sofern der Zustand höherer Gewalt länger als 4 Wochen ununterbrochen fortdauert, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind in diesem Fall ausgeschlossen. Höhere Gewalt beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich, Naturkatastrophen jeder Art, wie z.B. Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche, Feuer, Explosionen, Unfälle oder Verspätungen von Transportmitteln, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks oder andere organisierte Maßnahmen von Arbeitnehmern sowie Atom-/ Reaktorunfälle.
6. Selbstbelieferungsvorbehalt
Die termingerechte Belieferung des Käufers steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäftes, das der Verkäufer zu der Bestellung des Käufers abgeschlossen hat. Wird der Verkäufer dabei von seinem Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert und hat der Verkäufer dies nicht zu vertreten, so wird der Verkäufer automatisch von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Leistungsfrist um mehr als eine Woche überschritten wird. Dabei ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
7. Zahlung
7.1 Sämtliche Rechnungen des Verkäufers sind – falls nichts anderes vereinbart wurde – 10 Tage nach Rechnungsdatum, keinesfalls aber später als 7 Tage nach Empfang der Rechnung, ohne Abzug zahlbar.
7.2 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentunkten an. Satz 1 gilt nicht, wenn der der Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB positiv (d.h. >0 %) ist; in diesem Fall gilt der gesetzliche Verzugszinssatz. Zudem steht dem Verkäufer im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ein Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 60 Euro zu; macht der Verkäufer die Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Vertragspartners als Schadensersatz geltend, ist die Schadenspauschale in voller Höhe hierauf anzurechnen.
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7.3 Zahlungen des Käufers erfolgen stets nach den Bestimmungen der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB; etwaige dem entgegenstehende Tilgungsbestimmungen des Käufers gelten nicht.
7.4 Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verkäufer ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst und der Verkäufer aus der Wechselhaftung befreit ist. Die Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gem. Nr. 3 dieser AGB bleiben daher zumindest bis zur Einlösung des Wechsels bestehen.
8. Haftung
8.1 Jegliche Haftung des Verkäufers und seiner Organe, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung des Verkäufers ist dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit keine vorsätzliche Handlung begangen wurde.
8.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei - Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder aus der schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut, resultieren, - Mängeln der Ware, soweit nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen- und Sachschäden gehaftet wird, oder - Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, oder wenn der Verkäufer hinsichtlich der Ware oder eines Teils der Ware eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat; für Schäden, die auf das Fehlen der garantierten Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit zurückzuführen sind, haftet der Verkäufer nur, wenn das Risiko eines solchen Schadens von der Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.3 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Hiervon ausgenommen sind die in Ziff. 8.2 aufgeführten Fälle, für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.
9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
9.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder sollten diese AGB eine Regelungslücke enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame Regelung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Eine Regelungslücke gilt als durch eine ergänzende Regelung ausgefüllt, welche dem wirtschaftlichen Zweck des jeweiligen Vertrags möglichst weitgehend entspricht.